REACh (Richtlinie 1907/2006 – In Kraft getreten am 1.06.2007) steht für R(egistration), E(valuation), A(uthorization of) Ch(emicals). Diese Verordnung ist Teil des neuen Chemikaliengesetzes, welches den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen verbessern soll, indem es diese Stoffe besser erkennbar macht und der Entstehung dieser Stoffe vorbeugt.
Eine wichtige Änderung ist die Beweislastumkehr: Vor Inkrafttreten der oben genannten Verordnung waren die Behörden in der Pflicht, die Gefährlichkeit eines Stoffes aufzuzeigen, wohingegen jetzt die Industrie deren Ungefährlichkeit nachweisen muss.
Da sich gefährliche Eigenschaften eines Stoffe zum Teil erst nach Jahren oder Jahrzehnten zeigen können, ist die Einstufung eines Stoffes als ungefährlich nicht mehr endgültig. Bei begründetem Verdacht auf eine unbekannte Gefährlichkeit muss der Stoff daher neu bewertet werden.
Da die gesamte Lieferkette in die Richtlinie eingebunden ist, muss in Zukunft der Verarbeiter den Hersteller über den Verbleib eines Stoffes informieren, um den Stoff für einen bestimmten Anwendungsbereich zu registrieren. Dieser Anwendungsbereich wird inklusive der Registrierungsnummer im erweiterten Sicherheitsdatenblatt (eMSDS) vermerkt. Ist die jeweilige Anwendung noch nicht für den Stoff vermerkt so kann sie sowohl durch den Verarbeiter, als auch durch den Hersteller neu registriert werden.
Die Verordnung teilt alle Stoffe in sogenannte Altstoffe ( vor dem 18.09.1981 existierend) und sogenannte Neustoffe (nach dem 18.09.1981 auf dem europäischen Markt verfügbar). Die Neustoffe gelten ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie in Kraft getreten ist, als registriert, wohingegen die Altstoffe zunächst, wenn sie weiterhin produziert werden sollen, durch die Hersteller vorregistriert (bis einschließlich 1.12.2008) werden mussten.
Die vorregistrierten Stoffe müssen nicht zwingend registriert werden. Je nach jährlich gehandelter bzw. hergestellter Menge und Gefährlichkeit des Stoffes dürfen vorregistrierte Stoffe, die nicht registriert werden, eine bestimmte Übergangsfrist lang weiter produziert werden. Als neue Neustoffe gelten nun alle Substanzen, die entweder noch nicht bekannt sind, oder nicht innerhalb der oben genannten Frist vorregistriert wurden. Diese müssen, bevor sie produziert werden, egal wie lange sie schon bekannt sind, registriert werden. Anzumerken ist, dass Polymere einer Ausnahmeregelung unterliegen.